Höhlenschutz
Höhlen sind äußerst empfindliche Lebensräume und wertvolle wissenschaftliche Archive. Natürlich sind sie auch aus ästhetischen Gründen erhaltenswert. Gerade die in Deutschland häufigen Karsthöhlen sind keine isolierten Gebilde und Verschmutzungen oder Abfälle gelangen sehr schnell und praktisch ungefiltert ins Grundwasser.
Auch in Schauhöhlen werden durch die zahlreichen Besucher viele Parameter beeinflusst, z.B. die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit und der Kohlendioxidgehalt der Luft. Im Bereich der Lampen bildet sich oft die typische Lampenflora und zumindest in den erschlossenen Höhlenteilen sind Fledermäuse kaum zu finden. Andererseits sind die Schauhöhlen in der Regel weit weniger von Verschmutzung und von Zerstörungen betroffen, als nicht erschlossene Höhlen.
Das Naturphänomen Höhle ist in allen Bundesländern durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geschützt und der Verband Deutscher Höhlen- und Karstforscher e.V. hat zum Thema Höhlenschutz folgende Regeln veröffentlicht.
- Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Besitzerrechte und Rücksichtnahme auf andere beteiligte (Anwohner, örtliche Höhlenforscher).
- Weiterbildung im Hinblick auf richtiges Verhalten im Sinne des Natur- und Denkmalschutzes.
- Anwendung schonender Befahrungsmethoden (z.B. Elektrolicht, vermeiden von Zerstörung oder Verschmutzung von Speleothemen, Verzicht auf Lärm, Verzicht auf Biwaks in kleinen Höhlen, keine unnötigen Einbauten bzw. ihre Entfernung nach der Erforschung, kein Zurücklassen von Abfällen, keine Massenbegehungen von Höhlen usw.).
- Anwendung schonender Erforschungsmethoden (keine oder unauffällige Meßpunkte, ggf. Verzicht auf die Dokumentation sehr fragiler Bereiche, Fortsetzungssuche unter Beachtung der archäologischen und paläontologischen Situation usw.). Motto: Nimm nichts mit, laß nichts zurück, zerstöre nichts und schlag nichts tot.
- Grundsätzlicher Verzicht auf Winterbefahrungen in Fledermauswinterquartieren.
- Kontrolle über die Befahrungsfrequenzen durch Zugangsregelungen mit dem Besitzer bzw. durch Verschluß gefährdeter Höhlen.
- Einflußnahme auf schädigende Vorgänge in Karstgebieten bzw. im Umfeld von Höhlen (z.B. Überdüngung, Deponieprojekte, Abbauvorhaben usw.).
- Öffentlichkeitsarbeit und Abfassung von Publikationen unter den Gesichtspunkten des Karst/Höhlenschutzes (z.B. keine exakten Lageangaben bei gefährdeten Höhlen) und einer fachlich kompetenten Information (z.B. keine persönliche Selbstdarstellung in Abenteuerberichten).
- Bei einer begründeten Umgestaltung von Höhlen für kommerzielle Zwecke muß die Forderung einer nachhaltigen Nutzung erfüllt sein.